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Estland gehört ebenso wie Lettland und Litauen nicht unbedingt zu den typischen Einwanderungsländern. Trotzdem wandern in letzter Zeit immer mehr Menschen hierher – vielleicht wegen der Ursprünglichkeit der Landschaft oder wegen der Verlässlichkeit der Menschen in dieser Region. Die Esten sind eher zurückhaltende Menschen, aber mit einer sehr herzlichen Freundlichkeit.
Estland, das nördlichste Land der baltischen Staaten, umfasst rund 1.500 Inseln in der Ostsee. Das Klima in Estland ist ziemlich kühl. Es gibt eiskalte Winter und nur gering warme Sommer. Fast 50 % von Estland sind mit Bäumen bedeckt. In diesen Wäldern leben Hirsche, Rehe, Füchse, Luchse, Elche, Braunbären, Wölfe und Schneehasen.
Geänderte Reisebestimmungen während und nach der Corona-Pandemie
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Allgemeine Reisebestimmungen (bis Corona-Pandemie)
Ein Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ist ohne Aufenthaltserlaubnis möglich. Die Einreise erfolgt mit gültigem Personalausweis oder Reisepass. Besonderheit: Kinder unter 16 Jahren benötigen einen Kinder-Ausweis mit Lichtbild. Wenn Sie mit dem Auto nach Estland fahren, benötigen Sie einen international gültigen Führerschein und die grüne Versicherungskarte.
Beim Arbeitsamt gemeldete Saisonarbeiter oder Arbeitsuchende können sich bis zu 6 Monate im Land aufhalten. Für die Dauer des Aufenthaltes muss eine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis bei der Botschaft der Republik Estland in Österreich oder als EU-Bürger direkt in Estland beantragen.
Ein ausreichender Einkommensnachweis muss erbracht werden. Dazu gehören Renten, Stipendien, Vermögen und Löhne. Der ständige Wohnsitz muss innerhalb eines Monats nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angemeldet werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von 5 Jahren erteilt und verlängert sich nach Ablauf automatisch um weitere 5 Jahre. Die Verlängerung gilt nur, solange der gemeldete Wohnsitz noch besteht. Ein Aufenthalt in Estland von mindestens 183 Tagen im Jahr gilt als ständiger Wohnsitz in Estland.
Unterlagen für die Beantragung einer Daueraufenthaltsgenehmigung:
Weicht der Name des Elternteils auf der Geburtsurkunde des Kindes vom Namen auf dem Ausweis des Elternteils ab, reichen Sie bitte einen Nachweis über die Namensänderung des Elternteils ein (z. B. Heiratsurkunde)
Alle Belege müssen ins Estnische, Russische oder Englische übersetzt werden. Für die Vorlage in Estland müssen die Personenstandsurkunden bei einer zuständigen österreichischen Behörde mit einer Apostille versehen werden.
In folgenden Fällen sind zusätzlich Nachweise vorzulegen:
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