Müssen Mieter renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug? Welche Arbeiten müssen Mieter erledigen? Oder muss sich der Vermieter nicht um das Renovieren und Wände Ausmalen kümmern? Diese und viele weitere Fragen stellen sich Mieter, wenn es um Renovierungsarbeiten geht und die UmzugHelden antworten. Die gute Nachricht: Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag sind oft unwirksam. Welche Rechte Mieter im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen haben, erfahren Sie hier.
Als Schönheitsreparaturen gelten darüber hinaus nur notwendige vorbereitende Tätigkeiten für die vorgenannten Arbeiten. Wenn Sie zum Beispiel eine Wand streichen müssen, ist auch das Füllen vorhandener Bohrlöcher inklusive. Nur dann gilt die Tätigkeit als ordnungsgemäß, auch wenn das Verfüllen von Bohrlöchern im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Andere Instandhaltungsarbeiten, wie das Streichen von Fenstern von außen, das Abschleifen von Parkettböden oder das Verlegen von Fliesen, gelten nicht als Schönheitsreparaturen. Nicht als Schönheitsreparaturen gelten die Reparatur von Türschlössern, Lichtschaltern oder Installationsleitungen sowie die Beseitigung von unverschuldetem Verschleiß. Solche Reparaturarbeiten werden vom Vermieter durchgeführt. Schäden, die während der Mietzeit entstehen, können einen Mietmangel darstellen, der zu einer Mietminderung führen kann.
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Es kann aber auch im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter Reparaturen durchführen, renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug muss, um Gebrauchsspuren zu beseitigen. Diese Pflichten sind in der Regel unter der Klausel „Schönheitsreparaturen“ geregelt. Hier finden sich oft unwirksame Vereinbarungen. Das ist vor allem für Mieter interessant: Ist eine dieser Vereinbarungen rechtswidrig, fallen beim Auszug keine Schönheitsreparaturen an. Lassen Sie Ihre Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag prüfen und sparen Sie wertvolle Zeit und Geld.
Ausgleichsquoten, auch Ausgleichsklauseln genannt, verpflichten einen Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten für das vergangene Jahr. Solche Klauseln sind ungültig. Im Gegensatz zu den meisten anderen ungültigen Klauseln ist nur die Entschädigungsklausel ungültig. Wenn Schönheitsreparaturen notwendig sind, müssen Mieter das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug möglicherweise dennoch durchführen.
Sind im Mietvertrag genaue Fristen für die Durchführung von Renovierungsarbeiten während der Mietzeit angegeben, so sind diese Fristen ungültig. Beispiele sind fach- und fachgerechte Renovierungen in:
Enthält der Mietvertrag Vorgaben zur Farbwahl, beispielsweise der Tapete, ist dies rechtswidrig. Gleiches gilt für Klauseln, bei denen Schönheitsreparaturen in „neutralen“ oder „hellen“ Farben ausgeführt werden müssen.
Der Vermieter darf im Mietvertrag nicht verlangen, dass der Mieter nach dem Auszug alle Tapeten entfernen muss.
Steht im Mietvertrag, dass die Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker oder Fachbetrieb durchgeführt werden sollen, ist dies eine unwirksame Klausel.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung vor dem Einzug zu renovieren.
Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Mietsache am Ende der Mietzeit in renoviertem Zustand zu übergeben, unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde. Es kann vereinbart werden, dass das Mietobjekt „in bezugsfertigem Zustand“ zu übergeben ist, dies beinhaltet jedoch keine vollständige Renovierungspflicht.
Wird die Wohnung im unsanierten oder renovierungsbedürftigen Zustand übergeben, dürfen die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die Entschädigung muss sich nach dem Zustand der Wohnung und den notwendigen Renovierungsarbeiten richten. Grund für die neue Rechtsprechung ist, dass der Mieter möglicherweise nicht verpflichtet ist, die Mietsache in einem möglicherweise verbesserten Zustand zurückzugeben. Eine pauschale Aussage darüber, ob eine Wohnung renovierungsbedürftig ist oder nicht, kann jedoch nicht getroffen werden. Dies hängt vom Gesamteindruck der Räume ab. Im Zweifel muss das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden.
Wer seine Wohnung an einen Nachmieter übergibt und sich mit diesem in Absprache auf die Weitergabe von Wandfarbe oder größeren Einbauten einigt, muss dies vorher mit dem Vermieter klären. Vor- und Nachmieter können grundsätzlich keine wirksamen Vereinbarungen treffen, solange der Vermieter dem nicht zugestimmt hat. Stimmen alle drei Parteien der Übernahme des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug oder der Endrenovierung durch den Nachmieter zu, können die Renovierungsarbeiten an den Nachmieter weitergegeben werden. Das erspart dem Vormieter unnötige Schönheitsreparaturen und der Nachmieter kann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten.
Das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug können vom Mieter selbst, aber auch von einem professionellen Handwerker durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Mieter. Wichtig ist nur, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und keine unwirksamen Renovierungsklauseln im Mietvertrag enthalten sind.
Ist der Mieter durch den Mietvertrag wirksam zur Durchführung des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug verpflichtet, hat er die Kosten der Renovierungsarbeiten zu tragen. Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, muss der Mieter keine Renovierungsarbeiten durchführen. Viele Mieter führen diese Arbeiten noch immer durch, um Streit mit dem Vermieter zu vermeiden oder um die Kaution einbehalten zu können.
Plant der Vermieter nach dem Auszug des Mieters größere Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, kann er anstelle des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug auch Schadensersatz vom Mieter verlangen. In diesem Fall wären Schönheitsreparaturen nicht sinnvoll, da die geplanten Bauarbeiten die Renovierungsarbeiten zunichte machen würden. Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig über die Ausgleichszahlungen informieren und kann dies nur tun, wenn der Mieter nicht bereits mit der Schönheitsreparatur begonnen hat.
Zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag greifen und Renovierungsbedarf besteht, etwa weil die Substanz der Wohnung bedroht ist.
Hiermit beenden wir das Thema Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug. Für alle anderen Fragen, stehen die UmzugHelden gerne zur Verfügung!