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Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug - Alle Infos

Müssen Mieter renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug? Welche Arbeiten müssen Mieter erledigen? Oder muss sich der Vermieter nicht um das Renovieren und Wände Ausmalen kümmern? Diese und viele weitere Fragen stellen sich Mieter, wenn es um Renovierungsarbeiten geht und die UmzugHelden antworten. Die gute Nachricht: Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag sind oft unwirksam. Welche Rechte Mieter im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen haben, erfahren Sie hier.

 

Welche Arbeiten gelten als Schönheitsreparaturen?

 

  • Tapezieren
  • Streichen oder Tünchen von Wänden und Decken
  • Streichen der Böden
  • Lackierung der Heizkörper inkl. Heizungsrohre
  • Lackierung der Innentüren
  • Lackierung der Außentüren und Fenster von innen

Als Schönheitsreparaturen gelten darüber hinaus nur notwendige vorbereitende Tätigkeiten für die vorgenannten Arbeiten. Wenn Sie zum Beispiel eine Wand streichen müssen, ist auch das Füllen vorhandener Bohrlöcher inklusive. Nur dann gilt die Tätigkeit als ordnungsgemäß, auch wenn das Verfüllen von Bohrlöchern im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Andere Instandhaltungsarbeiten, wie das Streichen von Fenstern von außen, das Abschleifen von Parkettböden oder das Verlegen von Fliesen, gelten nicht als Schönheitsreparaturen. Nicht als Schönheitsreparaturen gelten die Reparatur von Türschlössern, Lichtschaltern oder Installationsleitungen sowie die Beseitigung von unverschuldetem Verschleiß. Solche Reparaturarbeiten werden vom Vermieter durchgeführt. Schäden, die während der Mietzeit entstehen, können einen Mietmangel darstellen, der zu einer Mietminderung führen kann.

 

Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug - Zahlt der Mieter oder Vermieter?

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Es kann aber auch im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter Reparaturen durchführen, renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug muss, um Gebrauchsspuren zu beseitigen. Diese Pflichten sind in der Regel unter der Klausel „Schönheitsreparaturen“ geregelt. Hier finden sich oft unwirksame Vereinbarungen. Das ist vor allem für Mieter interessant: Ist eine dieser Vereinbarungen rechtswidrig, fallen beim Auszug keine Schönheitsreparaturen an. Lassen Sie Ihre Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag prüfen und sparen Sie wertvolle Zeit und Geld.

 

Typische Beispiele für unwirksame Vereinbarungen für Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag

  • Abrechnungskurs

Ausgleichsquoten, auch Ausgleichsklauseln genannt, verpflichten einen Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten für das vergangene Jahr. Solche Klauseln sind ungültig. Im Gegensatz zu den meisten anderen ungültigen Klauseln ist nur die Entschädigungsklausel ungültig. Wenn Schönheitsreparaturen notwendig sind, müssen Mieter das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug möglicherweise dennoch durchführen.

  • Feste Fristen für Renovierungen

Sind im Mietvertrag genaue Fristen für die Durchführung von Renovierungsarbeiten während der Mietzeit angegeben, so sind diese Fristen ungültig. Beispiele sind fach- und fachgerechte Renovierungen in:

  1. Küchen, Bäder und Duschen nach 2 Jahren Miete,
  2. Wohnzimmer, Flure und Dielen nach 5 Jahren Miete,
  3. Schlaf- und Nebenräume nach 10 Jahren Miete.

 

  • Klauseln zur Farbauswahl

Enthält der Mietvertrag Vorgaben zur Farbwahl, beispielsweise der Tapete, ist dies rechtswidrig. Gleiches gilt für Klauseln, bei denen Schönheitsreparaturen in „neutralen“ oder „hellen“ Farben ausgeführt werden müssen.

 

  • Tapetenentfernung

Der Vermieter darf im Mietvertrag nicht verlangen, dass der Mieter nach dem Auszug alle Tapeten entfernen muss.

 

  • Handwerkerklausel

Steht im Mietvertrag, dass die Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker oder Fachbetrieb durchgeführt werden sollen, ist dies eine unwirksame Klausel.

 

  • Verpflichtung für eine Erstrenovierung

Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung vor dem Einzug zu renovieren.

 

  • Verpflichtung zur Endsanierung (Rückgabeklausel)

Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Mietsache am Ende der Mietzeit in renoviertem Zustand zu übergeben, unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde. Es kann vereinbart werden, dass das Mietobjekt „in bezugsfertigem Zustand“ zu übergeben ist, dies beinhaltet jedoch keine vollständige Renovierungspflicht.

 

Wohnung unrenoviert übergeben: Keine Schönheitsreparaturen ohne Entschädigung!

Wird die Wohnung im unsanierten oder renovierungsbedürftigen Zustand übergeben, dürfen die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Die Entschädigung muss sich nach dem Zustand der Wohnung und den notwendigen Renovierungsarbeiten richten. Grund für die neue Rechtsprechung ist, dass der Mieter möglicherweise nicht verpflichtet ist, die Mietsache in einem möglicherweise verbesserten Zustand zurückzugeben. Eine pauschale Aussage darüber, ob eine Wohnung renovierungsbedürftig ist oder nicht, kann jedoch nicht getroffen werden. Dies hängt vom Gesamteindruck der Räume ab. Im Zweifel muss das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden.

 

Übernahme der Endsanierung durch den nächsten Mieter

Wer seine Wohnung an einen Nachmieter übergibt und sich mit diesem in Absprache auf die Weitergabe von Wandfarbe oder größeren Einbauten einigt, muss dies vorher mit dem Vermieter klären. Vor- und Nachmieter können grundsätzlich keine wirksamen Vereinbarungen treffen, solange der Vermieter dem nicht zugestimmt hat. Stimmen alle drei Parteien der Übernahme des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug oder der Endrenovierung durch den Nachmieter zu, können die Renovierungsarbeiten an den Nachmieter weitergegeben werden. Das erspart dem Vormieter unnötige Schönheitsreparaturen und der Nachmieter kann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten.

 

Wie müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

Das Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug können vom Mieter selbst, aber auch von einem professionellen Handwerker durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Mieter. Wichtig ist nur, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und keine unwirksamen Renovierungsklauseln im Mietvertrag enthalten sind.

 

Wer übernimmt die Kosten des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug?

Ist der Mieter durch den Mietvertrag wirksam zur Durchführung des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug verpflichtet, hat er die Kosten der Renovierungsarbeiten zu tragen. Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, muss der Mieter keine Renovierungsarbeiten durchführen. Viele Mieter führen diese Arbeiten noch immer durch, um Streit mit dem Vermieter zu vermeiden oder um die Kaution einbehalten zu können.

Kann der Vermieter statt der Schönheitsreparatur nur Geld verlangen?

Plant der Vermieter nach dem Auszug des Mieters größere Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, kann er anstelle des Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug auch Schadensersatz vom Mieter verlangen. In diesem Fall wären Schönheitsreparaturen nicht sinnvoll, da die geplanten Bauarbeiten die Renovierungsarbeiten zunichte machen würden. Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig über die Ausgleichszahlungen informieren und kann dies nur tun, wenn der Mieter nicht bereits mit der Schönheitsreparatur begonnen hat.

 

Müssen während der Mietzeit auch Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

Zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag greifen und Renovierungsbedarf besteht, etwa weil die Substanz der Wohnung bedroht ist.

 

Fazit

 

Hiermit beenden wir das Thema Renovieren und Wände Ausmalen nach dem Auszug. Für alle anderen Fragen, stehen die UmzugHelden gerne zur Verfügung!

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